Lieferkettengesetz - Haftungsfalle für Unternehmen?
Bis zuletzt war nicht klar, ob das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: Lieferkettengesetz) noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird. Die Verhandlungspartner aus CDU/CSU und SPD haben hart verhandelt und konnten sich schließlich auf einen (faulen) Kompromiss einigen.
In der ursprünglichen Gesetzesversion sollte es die gesamte Lieferkette umfassen. Dazu kam es aber nicht. Nun sollen Unternehmen gewährleisten, dass es in ihren eigenen Geschäftsbereichen und bei ihren direkten Zulieferern zu keinen Menschenrechtsverstößen kommt, für mittelbare Zulieferer besteht jedoch nur anlassbezogen eine Sorgfaltspflicht. Dennoch wird durch dieses Gesetz ein Paradigmenwechsel eingeläutet: Weg von der Freiwilligkeit, hin zu einer verpflichtenden Unternehmensverantwortung. Insofern sorgt das neue Gesetz für Unsicherheit, weil Unternehmen das Thema nun deutlich schneller als gedacht und unter regulatorischer Beobachtung lösen müssen.
Ab 2023 müssen nämlich Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten diese Sorgfaltsprozesse in ihre Geschäftstätigkeit implementieren. Ab 2024 wird die Schwelle auf 1000 Beschäftigte gesenkt. Ebenso sind Tochterunternehmen und ausländische Niederlassungen vom Gesetz eingeschlossen. Durch das Gesetz wird die Prävention von Menschenrechtsverletzungen bei unternehmerischem Handeln gestärkt: Dazu gehört, dass Unternehmen ein wirksames Risikomanagement einrichten und entweder systematisch für den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer (1. Teil der Lieferkette; direkter Vertragspartner/ Tochterunternehmen) oder anlassbezogen für mittelbare Zulieferer (2. Teil und folgende Teile der Lieferkette), Risikoanalysen durchführen müssen, um Risiken für Mensch und Umwelt zu erkennen und Verletzungen vorzubeugen, zu beenden oder zu minimieren. Zudem müssen Unternehmen nun bestimmte umweltbezogene Pflichten entlang ihrer Lieferkette erfüllen.
Um der Wirtschaft entgegenzukommen, wurden die Haftungsregeln für Unternehmen entschärft. Anders als ursprünglich geplant, werden die zivilrechtlichen Haftungsregeln nicht ausgeweitet. Stattdessen soll die Durchsetzung des Lieferkettengesetzes durch eine Kontrollbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle, sichergestellt werden. Deutsche Gewerkschaften und NGOs werden die Möglichkeit haben, im Namen von Geschädigten vor deutschen Gerichten zu klagen. Bei Missachtung des Lieferkettengesetzes sieht das Gesetz Zwangs- und Bußgelder sowie in besonders schwerwiegenden Fällen einen 3-jährigen Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen vor. Es bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen die gleiche abschreckende Wirkung auf Unternehmen haben werden wie die Ausweitung der zivilrechtlichen Haftung.
Auch wenn das Gesetz derzeit keinen eigenen zivilrechtlichen Haftungstatbestand enthält, wird dieser Punkt für Unternehmen relevant, weil zu erwarten ist, dass Unternehmen ihre Geschäftspartner vertraglich zur Einhaltung dieses Gesetzes verpflichten werden. Und genau dann droht dem Unternehmen Unheil in Gestalt von Vertragsstrafen und Schadenersatz, sollte es zu einer Rechtsgutverletzung innerhalb der Lieferketten kommen.
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