Nach Auffassung des Landgericht Köln (Beschluss vom 26.02.2021 – 82 O 53/21) ermöglicht das COVMG im Hinblick auf die erforderliche Abwägung, dass Gesellschaften in der pandemischen Ausnahmesituation, die Präsenz-Hauptversammlungen u.U. ausschließt, eine rechtssichere Möglichkeit geboten werden soll, wichtige bzw. notwendige Beschlüsse zu fassen, virtuelle Hauptversammlungen.
Da die Entscheidung dem gesetzgeberischen Willen entspricht, ist sie insoweit überzeugend. Das COVMG bezweckt nämlich die Schaffung alternativer Beschlussfassungs- und Versammlungsmodalitäten, um bei pandemiebedingten Einschränkungen für Präsenzversammlungen weiterhin die teils dringend notwendigen Beschlüsse fassen zu können und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften sicherzustellen.
Insofern hatte der Gesetzgeber – angesichts ihrer existenziellen Bedeutung – auch Beschlussfassungen zu Kapitalmaßnahmen und zu Umstrukturierungsmaßnahmen im Blick. Die Zielsetzung mithilfe des COVMG zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen wie beispielsweise Verschmelzungen scheitern, wurde seitens des Gesetzgeber zuhauf betont.
Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Intention sind auch außerhalb von Präsenzversammlungen gefasste Beschlüsse einer AG, GmbH oder eG zu Verschmelzungen auf Grundlage der §§ 1 – 3 COVMG – sei es in elektronischer oder schriftlicher Form oder in Gestalt einer virtuellen Versammlung – als zulässig einzustufen.